VII.Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches
Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten
Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit
sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten
sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstanddem Auftraggeber
gehört.
VIII.Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab
Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den
Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
Kfz-Meisterbetrieb
Jürgen Bruckmann
Poststraße 7,76829 Landau