III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten
Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich
der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine
Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der
Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines
Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich
zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat
der Auftragnehmer nachseiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges
Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers
kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche
Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der
Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung
des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen-, außer in Fällen von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs
durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn,
dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. Bei
gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der
Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von
Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen
Verdienstausfall ersetzen.
3. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder
Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten
kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung
zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines
Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche
Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedochverpflichtet,
den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und
zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb
des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von l Woche ab
Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von
seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden,
verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche
Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen
des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren
der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Kfz-Meisterbetrieb
Jürgen Bruckmann
Poststraße 7,76829 Landau